Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 68 Zuständigkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Nach Gewicht
- OVG NRW, 03.12.2003 – 8 A 1793/03Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 23.01.2003 – 6 K 5388/01
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2010 – 6 A 10154/10Zitiert von 7
- OVG NRW, 12.10.2020 – 8 E 785/20Zitiert von 6
- VG Koblenz, 07.12.2009 – 4 K 304/09.KO
- OVG Niedersachsen, 16.11.2009 – 12 LC 264/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 19.06.2026 – 6 K 5343/26
- VG Düsseldorf, 03.02.2025 – 22 L 2780/24
- VG Düsseldorf, 24.10.2024 – 6 L 958/24Zitiert von 1
34 Entscheidungen zu § 68 StVZO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 StVZO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/68#abs-1 (1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/68#abs-2 (2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde (Sätze 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/68#abs-3 (3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung, werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Für den Dienstbereich der Polizei kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.